Rechtstracker.at

Art. 11 § 9

Fassungen
31.07.1929 bis 31.12.1948 — BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 § 931.07.192931.12.1948 BGBl. Nr. 222/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.07.1929BGBl. Nr. 222/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.1948aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Gelbstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2,Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach Paragraph 220, Z. P. O. oder Paragraph 7, St. P. O. auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002222

Alte Dokumentnummer

N1192913473R